Umsatzsteuer beim Partyservice
Der BFH hat sich mit Urteil vom 11.04.2013 mit einem eventuellen Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauches beschäftigt. Im Streitfall hatte der Kläger die Speisenlieferung vorgenommen und seine Ehefrau Gestellung von Besteck und Tellern. Die Ehegatten hatten jeweils ein eigenständiges Unternehmen. In seiner Entscheidung hat der BFH den ermäßigten Steuersatz zunächst nicht zugebilligt und die Sache zur erneuten Sachverhaltsaufklärung an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen. Es wurde entschieden darauf abgestellt, dass Leistungen eines Partyservice, die auch in der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bestehen können, nur dann keine sonstige Leistungen sind, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden.