Frühstück bleibt 19% Umsatzsteuer
Übernachtungsleistungen
sind seit 2010 mit
dem ermäßigten
Steuersatz in Höhe
von 7% zu besteuern.
Fraglich war, ob das
Frühstück als
Nebenleistung zur
Übernachtungsleistung
ebenfalls ermäßigt
besteuert werden
könnte. Der BFH hat
in seiner
Entscheidung vom
24.04.2013,
Pressemitteilung des
BFH vom 04.12.2013,
allerdings die
Auffassung der
Finanzverwaltung
bestätigt, wonach
für
Verpflegungsleistungen
der allgemeine
Steuersatz zur
Anwendung kommen
soll. Dies gilt auch
für das typische
Frühstück bei
Beherbergungsbetrieben
wie Hotels. Soweit
ein Hotel in einem
einheitlichen Preis
Übernachtung und
Frühstück anbietet,
muss dennoch das
Frühstück mit dem
marktüblichen Preis
heraus gerechnet und
mit dem
Regelsteuersatz
versteuert
werden.